Sachverhalt

In einem Pfandverwertungsverfahren, das die Gesellschaft X. SA gegen die Gesellschaft Y. AG in Basel führt, hat das Betreibungsamt Basel-Stadt die 150 Inhaberaktien der Schuldnerin mit einem Nennwert von 150'000 Franken geschätzt. K. und J.K. sowie die Gesellschaft Z. AG als Pfandgläubiger haben gegen diese ihrer Meinung nach zu niedrige Schätzung Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde erhoben und eine Schätzungsgutachten beantragt. Die Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde abgewiesen.

Die Pfandgläubiger haben daraufhin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des Entscheids der Aufsichtsbehörde und der Schätzung des Betreibungsamts sowie eine Neubewertung der Aktien durch unabhängige Sachverständige.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer ist der Ansicht, dass Streitigkeiten über den Schätzwert in einem Betreibungsverfahren grundsätzlich endgültig von den kantonalen Aufsichtsbehörden beurteilt werden, da es sich um Bewertungsfragen handelt. Das Bundesgericht kann eine solche Entscheidung nur daraufhin überprüfen, ob die kantonale Behörde Verfahrensvorschriften des Bundesrechts verletzt oder ihren Ermessensspielraum überschritten hat, was hier nicht der Fall ist.

Das Betreibungsamt hatte gute Gründe, die verpfändeten Aktien mit ihrem Nennwert zu schätzen. Diese Schätzung berücksichtigt den Erwerbspreis der Titel durch die Beschwerdeführer im Jahr 1971 sowie die Berichte der Treuhandgesellschaft FIDES und die Jahresabschlüsse der Schuldnerin bis 1973. Diese Unterlagen zeigen, dass eine zuverlässige Schätzung des inneren Werts der verpfändeten Aktien aufgrund von Mängeln in der Buchhaltung der Schuldnerin nicht möglich ist.

Darüber hinaus kommt der Schätzung in…