Erwägungen

Das Betreibungsamt A. schätzte am 3. September 2003 ein Grundstück in der Gemeinde B. auf Fr. 1'960'000.-. Auf Begehren des Schuldners und Pfandeigentümers X. hin ordnete das Bezirksgericht Horgen als untere Aufsichtsbehörde die Neuschätzung durch einen Sachverständigen an. Der Sachverständige Y. schätzte das Grundstück mit Gutachten vom 5. Dezember 2003 auf Fr. 1'685'000.- und mit Ergänzungsgutachten vom 18. März 2004 auf Fr. 1'750'000.-.

Mit Beschluss vom 9. Juli 2004 setzte die untere Aufsichtsbehörde den Schätzwert auf Fr. 1'885'000.- (Schätzungswert gemäss Ergänzungsgutachten plus Fr. 135'000.- für Abbruchkosten) und auferlegte X. die Gutachterkosten sowie eine pauschale Spruchgebühr von Fr. 500.-. Gegen diesen Beschluss erhob X. Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 1. Oktober 2004 abwies.

X. hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 22. Oktober 2004 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt sinngemäss, der angefochtene Beschluss und die Sachverständigenschätzung sowie die erstinstanzliche Spruchgebühr seien aufzuheben.

Erwägungen

Die Beschwerde ist teilweise begründet. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts hat entschieden, dass es sich bei der Entscheidung der unteren Aufsichtsbehörde über den massgeblichen Schätzwert des Grundstücks nach Neuschätzung durch Sachverständige um eine gebührenpflichtige Verrichtung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) handelt. Eine pauschale Spruchgebühr von Fr. 500.- ist jedoch unzulässig, da die Gebühr gemäss Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG auf maximal Fr. 150.- beschränkt ist, sofern keine besonderen Umstände eine höhere Gebühr rechtfertigen. Da solche Umstände nicht dargelegt wurden, ist die Gebühr auf Fr. 150.- festzusetzen.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Schuldbetreibungs-…