Art. 10 SchKG

Ausstandspflicht

1 Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter sowie die Mitglieder der Aufsichtsbehörden dürfen keine Amtshandlungen vornehmen: 1. in eigener Sache; 2. in Sachen ihrer Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen oder Partner oder von Personen, mit denen sie eine faktische Lebensgemeinschaft führen; 2bis. in Sachen von Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie oder bis zum dritten Grade in der Seitenlinie; 3. in Sachen einer Person, deren gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte oder Angestellte sie sind; 4. in Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten.
2 Der Betreibungs- oder der Konkursbeamte, der in Ausstand treten muss, übermittelt ein an ihn gerichtetes Begehren sofort seinem Stellvertreter und benachrichtigt davon den Gläubiger durch uneingeschriebenen Brief.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 02.12.1971 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Ausstandspflicht des Konkursbeamten; Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG
    · 26.11.1973 · 5 Zitierungen
  3. 3
    · 17.01.1978 · 3 Zitierungen
  4. 4
    Allgemeine Stellung, Amtsentsetzung und Ausstandspflicht des Sachwalters im Nachlassverfahren, namentlich in demjenigen der Banken und Sparkassen
    · 19.09.1968 · 3 Zitierungen
  5. 5
    Ausstandspflicht von Mitgliedern der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 10 SchKG)
    · 05.12.2002 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 36_I_148
    18.05.1910 · 1 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Liegenschaftssteigerung
    · 29.04.2010 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  • 20.03.2023 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  • Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission — KBE.2024.21
    KBE.2024.21
    · 09.07.2024 · 3 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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