Sachverhalt
Im Rahmen einer Beschwerde gegen das Betreibungsamt hat die Beschwerdeführerin X. die Ablehnung der Mehrheit der Mitglieder der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts beantragt. Drei Richter haben sich selbst abgelehnt oder ihre Ablehnung akzeptiert, während drei andere sie bestritten haben. Am 17. September 2002 hat ein Gericht, das aus nicht abgelehnten Kantonsrichtern und Ersatzrichtern bestand, die Ablehnungsanträge gegen Letztere abgelehnt. Die Beschwerdeführerin hat gegen diese Entscheidung mit einer Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts angefochten.Erwägungen
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts hat entschieden, dass die Entscheidung über einen Ablehnungsantrag nicht durch eine Beschwerde gemäß Art. 19 Abs. 1 SchKG an das Bundesgericht weitergezogen werden kann. Diese Entscheidung ist nämlich keine Entscheidung der (übergeordneten) kantonalen Aufsichtsbehörde über Anträge gegen eine Maßnahme (oder Unterlassung) der Betreibungs- oder Konkursbehörden. Darüber hinaus ist die Entscheidung über die Ablehnung eine Zwischenentscheidung, gegen die die Beschwerde gemäß Art. 19 SchKG grundsätzlich nicht zulässig ist.
Das einzige Rechtsmittel, um eine…