Art. 13 ZPO
Vorsorgliche Massnahmen
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zwingend zuständig das Gericht am Ort, an dem:
- a. die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist; oder b. die Massnahme vollstreckt werden soll.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Gesuch um vorsorgliche Beweisführung (Art. 158 ZPO); Zwischenentscheid über die Zuständigkeit zur Anordnung einer solchen Massnahme1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Vorsorgliche Massnahmen betreffend Markenrecht1 ZitierungenZK.2024.3· 06.02.2025 · 1 Zitierungen
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Obergericht / Handelsgericht / 1. Kammer — HSU.2024.301 ZitierungenHSU.2024.30· 18.09.2024 · 1 Zitierungen
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Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer — HSU.2023.491 ZitierungenHSU.2023.49· 20.12.2023 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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