Art. 13 ZPO

Vorsorgliche Massnahmen

Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen zwingend zuständig das Gericht am Ort, an dem:
  1. a. die Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist; oder b. die Massnahme vollstreckt werden soll.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Gesuch um vorsorgliche Beweisführung (Art. 158 ZPO); Zwischenentscheid über die Zuständigkeit zur Anordnung einer solchen Massnahme
    · 03.08.2012 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Vorsorgliche Massnahmen betreffend Markenrecht
    ZK.2024.3
    · 06.02.2025 · 1 Zitierungen
  • Obergericht / Handelsgericht / 1. Kammer — HSU.2024.30
    HSU.2024.30
    · 18.09.2024 · 1 Zitierungen
  • Obergericht / Handelsgericht / 2. Kammer — HSU.2023.49
    HSU.2023.49
    · 20.12.2023 · 1 Zitierungen

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