Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] hat gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 13. Januar 2010 Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Der Entscheid betrifft die Ernennung der [Z. GmbH] zur Aktualisierung der Verkehrswertschätzung von Grundstücken im Rahmen einer Betreibung auf Grundpfandverwertung.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Geschäftsführer der [Z. GmbH] , [Z.] , befangen sei, da er geschäftliche Kontakte mit [Y.] , Präsident und Direktor der [Y. AG] , pflege und dieser an der Steigerung vom 22. Januar 2009 teilgenommen habe. Der Beschwerdeführer verlangt den Widerruf des Schätzungsauftrages und die Einsetzung eines unabhängigen und unbefangenen Sachverständigen.

Das Betreibungsamt hat die Eingabe des Beschwerdeführers an das Obergericht weitergeleitet, das die Beschwerde abgewiesen hat. Das Obergericht hat festgestellt, dass die Frage der personellen Verflechtung zwischen [Z.] und [Y.] nicht entscheidrelevant sei und daher nicht näher abgeklärt werden müsse.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde in Zivilsachen abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gericht hat festgestellt, dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht genügt und dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entscheidrelevant sind.

Das Gericht hat weiter festgestellt, dass die Aufsichtsbehörde die Frage der Befangenheit von [Z.] nicht näher abgeklärt hat, da dies nicht entscheidrelevant sei. Das Gericht hat auch festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer erhobene…