Art. 11 SchKG
1 Die Beamten und Angestellten der Betreibungs- und der Konkursämter dürfen über die vom Amt einzutreibenden Forderungen oder die von ihm zu verwertenden Gegenstände keine Rechtsgeschäfte auf eigene Rechnung abschliessen. Rechtshandlungen, die gegen diese Vorschrift verstossen, sind nichtig.
2 Die Konkursbeamten sind verpflichtet, alle von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen und Vergehen, die sie oder ihre unterstellten Personen im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit feststellen oder die ihnen gemeldet werden und für die konkrete Verdachtsmomente vorliegen, den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen.
3 Unter denselben Bedingungen ist zudem jede für das Konkursamt tätige Person berechtigt, von Amtes wegen zu verfolgende Straftaten den Strafverfolgungsbehörden anzuzeigen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1BGE 44_III_1475 Zitierungen27.09.1918 · 5 Zitierungen
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2Ersteigerung von Schuldbriefen durch einen Mitarbeiter des Betreibungsamtes4 Zitierungen
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3Anwendbarkeit des Verbots, für eigene Rechnung Rechtsgeschäfte abzuschliessen, auf Mitglieder des Gläubigerausschusses im Rahmen der Durchführung eines Nachlassvertrags mit Vermögensabtretung2 Zitierungen
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4Freihandverkauf im Konkurs1 Zitierungen
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5BGE 44_I_561 Zitierungen19.04.1918 · 1 Zitierungen
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6BGE 36_I_971 Zitierungen03.02.1910 · 1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen30.04.2001 · 1 Zitierungen
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Ermächtigung0 Zitierungen
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Forderung0 ZitierungenHG180036· 24.08.2022 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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