Erwägungen
In einem Faustpfandverwertungsverfahren, das die Bank A. gegen [B.] eingeleitet hatte, versteigerte das Betreibungsamt am 29. August 1985 drei Schuldbriefe. Zwei davon wurden dem Mitarbeiter X. des Betreibungsamtes zugeschlagen. Nachdem [B.] später in Konkurs gegangen war, informierte das Betreibungsamt die kantonale Aufsichtsbehörde über die Faustpfandverwertung. Die Aufsichtsbehörde entschied am 7. August 1986, dass der Zuschlag der beiden Schuldbriefe an X. als verbotene Rechtshandlung im Sinne von Art. 11 SchKG aufgehoben werde.
Erwägungen
Gemäß Art. 11 SchKG ist es Beamten und Angestellten des Betreibungs- und Konkursamtes untersagt, für ihre eigene Rechnung Rechtsgeschäfte bezüglich einer vom Amt einzutreibenden Forderung oder eines zu verwertenden Gegenstandes abzuschließen. Solche Rechtshandlungen sind ungültig.
Der Rekurrent X. machte geltend, dass die Aufsichtsbehörde den Zuschlag nur so lange aufheben könne, wie die Betreibung noch hängig sei. Da das Pfandverwertungsverfahren jedoch abgeschlossen gewesen sei, könne der Zuschlag nicht mehr aufgehoben werden. Das…