Sachverhalt

Am 23. August 2023 erstattete [A.] beim Kantonalen Untersuchungsamt St. Gallen Strafanzeige gegen [B.] , den ehemaligen Leiter der Regionalstelle Buchs des Konkursamts St. Gallen. [A.] warf [B.] im Zusammenhang mit dem Konkursverfahren der [C. AG] , deren Verwaltungsratspräsident er war, verschiedene Straftaten vor. Das Untersuchungsamt Altstätten leitete das Verfahren an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter, welche am 15. November 2023 entschied, die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen [B.] nicht zu erteilen.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Anklagekammer. Es führte aus, dass für die Erteilung der Ermächtigung ein Mindestmass an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten verlangt wird. Nicht jeder behördliche Fehler begründe die Pflicht zur Erteilung der Ermächtigung. Vielmehr müsse eine Kompetenzüberschreitung oder eine missbräuchliche Vorgehensweise in minimaler Weise glaubhaft erscheinen und es müssten genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen. Im vorliegenden Fall sah das Bundesgericht diese Voraussetzungen nicht als erfüllt an. Es erachtete die Strafanzeige des Beschwerdegegners [B.] gegen [A.] als zulässig, da [B.] als Leiter der Regionalstelle des Konkursamts gesetzlich verpflichtet…