Erwägungen
In zwei Betreibungen des Staates Bern gegen den Betreibungsschuldner beantragte dieser, dass die Angestellten des Betreibungsamtes 2 in Bern sowie die Mitglieder der kantonalen Aufsichtsbehörde in den Ausstand treten müssen, da sie Angestellte des Betreibungsgläubigers seien. Die kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern lehnte den Ablehnungsantrag ab.
Das Bundesgericht wies den vom Betreibungsschuldner erhobenen Rekurs gegen diese Entscheidung ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass die in Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG vorgesehene Ausstandspflicht nicht schon dann greife, wenn es sich um eine Betreibung des Kantons handelt, mit deren Inkasso der betreffende Beamte oder Angestellte sonst nichts zu tun hat. Andernfalls könnten solche Betreibungen überhaupt nicht mehr ordnungsgemäß durchgeführt werden, da auch der Stellvertreter oder Ersatzmann in den Ausstand treten müsste.
Eine Ausstandspflicht im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG wäre höchstens dann anzunehmen, wenn der mit der Betreibung befasste Beamte in einem…