Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.] , Mehrheitsaktionär (90%) der insolventen [C. AG] , beantragte die Ablehnung des Konkursamts Oberland als Ganzes und die Einsetzung einer ausserkantonalen Konkursverwaltung. Er warf namentlich Frau [H.] vom Konkursamt Oberland Befangenheit und persönliche Feindschaft vor. Das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, trat auf das Ausstandsbegehren nicht ein. Gegen diesen Entscheid gelangte [A.] an das Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass nach der Rechtsprechung Ausstandsgründe unverzüglich nach Kenntnisnahme geltend gemacht werden müssen, ansonsten diese als verwirkt gelten. Der Beschwerdeführer habe mit seinen Ausführungen in keiner Weise glaubhaft gemacht, dass die betreffenden Konkursbeamten befangen sein könnten. Entscheide, die nicht wie beantragt ausfallen oder an einem inhaltlichen Mangel leiden, seien im dafür vorgesehenen…