Sachverhalt

Parteien: Beschwerdeführer A. (Jahrgang 1972) und Dr. med. B., leitender Arzt der Psychiatrischen Dienste.

Sachverhalt Am 11. Juli 2021 ordnete Dr. med. B. die fürsorgerische Unterbringung von A. in der Luzerner Psychiatrie wegen psychischer Störung für die Dauer von sechs Wochen an. A. rief das Obergericht des Kantons Bern an und verlangte seine Entlassung. Das Obergericht wies den Beweisantrag und die Beschwerde ab. A. beschwerte sich beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Neuentscheidung.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die bundesrechtlichen Anforderungen an das Verfahren bei ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung. Gemäß Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB muss das Gericht gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entscheiden, die unabhängig vom Gericht sein muss und nicht fachkundiges Mitglied des Spruchkörpers sein darf. Das Obergericht widersprach dieser Auslegung und argumentierte, dass ein fachkundiges Mitglied des Gerichts gleichzeitig als Sachverständiger amtieren könne. Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht und verwies auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die eine solche Praxis nicht zulässt.

Das Bundesgericht betonte, dass die fürsorgerische Unterbringung einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit darstellt und daher strenge Anforderungen an das Verfahren gestellt werden müssen. Es verwies auf die bundesgerichtliche Praxis, die in den Kantonen beachtet und in der Lehre anerkannt wird. Eine Änderung dieser Praxis sei nicht gerechtfertigt, da sie auf ernsthaften sachlichen Gründen beruhen müsste, die im vorliegenden Fall nicht vorlägen.

Zudem prüfte das Bundesgericht, ob das Obergericht die fürsorgerische Unterbringung auf einen anderen als den im ärztlichen Unterbringungsentscheid angegebenen Grund stützen durfte. Das Gericht kam zum…