Art. 428 ZGB

Erwachsenenschutzbehörde

1 Für die Anordnung der Unterbringung und die Entlassung ist die Erwachsenenschutzbehörde zuständig.
2 Sie kann im Einzelfall die Zuständigkeit für die Entlassung der Einrichtung übertragen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Anrufung des Gerichts nach ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung; Erfordernis eines Gutachtens bei psychischer Störung (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB)
    · 23.02.2017 · 88 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Anrufung des Gerichts nach ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung; bundesrechtliche Anforderungen an das Verfahren
    · 13.10.2021 · 70 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 68_II_342
    03.12.1942 · 7 Zitierungen
  4. 4
    Anrufung des Gerichts bei ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung; interkantonale Zuständigkeit
    · 25.08.2020 · 6 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Anspruch auf Parteientschädigung im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz
    · 14.08.2014 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    BGE 59_II_97
    04.05.1933 · 4 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 27.11.2013 · 4 Zitierungen
  • 29.09.2014 · 3 Zitierungen
  • Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer — WBE.2015.338
    WBE.2015.338
    · 25.08.2015 · 2 Zitierungen

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