Art. 428 ZGB
Erwachsenenschutzbehörde
1 Für die Anordnung der Unterbringung und die Entlassung ist die Erwachsenenschutzbehörde zuständig.
2 Sie kann im Einzelfall die Zuständigkeit für die Entlassung der Einrichtung übertragen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anrufung des Gerichts nach ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung; Erfordernis eines Gutachtens bei psychischer Störung (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB)88 Zitierungen
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2Anrufung des Gerichts nach ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung; bundesrechtliche Anforderungen an das Verfahren70 Zitierungen
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3BGE 68_II_3427 Zitierungen03.12.1942 · 7 Zitierungen
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4Anrufung des Gerichts bei ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung; interkantonale Zuständigkeit6 Zitierungen
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5Anspruch auf Parteientschädigung im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz5 Zitierungen
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6BGE 59_II_974 Zitierungen04.05.1933 · 4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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4 Zitierungen27.11.2013 · 4 Zitierungen
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3 Zitierungen29.09.2014 · 3 Zitierungen
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Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer — WBE.2015.3382 ZitierungenWBE.2015.338· 25.08.2015 · 2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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