Erwägungen

A. (Jahrgang 1984) leidet an einer bipolaren Störung und war mehrfach hospitalisiert. Am 24. Januar 2020 ordnete der in Kanton Schwyz praktizierende Arzt B. die fürsorgerische Unterbringung von A. in der Klinik C. in V./SG an. A. erhob Beschwerde gegen diese Anordnung bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, welche die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz weiterleitete. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz verneinte jedoch seine Zuständigkeit und wies die Sache an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen zurück.

A. beantragte dem Bundesgericht, den Entscheid aufzuheben und die Sache zur Beurteilung an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Es führt aus, dass für die Beurteilung der Beschwerde gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung interkantonal das Gericht am Ort, wo die Unterbringung angeordnet wurde, zuständig ist. Da im vorliegenden Fall ein im Kanton Schwyz praktizierender Arzt die fürsorgerische…