Erwägungen
Der Beschwerdeführer A. wurde am 17. März 2014 fürsorgerisch in der Klinik B. untergebracht. Er legte dagegen Beschwerde ein, die vom Bezirksgericht abgewiesen wurde. Daraufhin gelangte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde gutgeheissen und die Klinik B. angewiesen hat, den Beschwerdeführer unverzüglich zu entlassen. Das Obergericht erhob weder Gebühren noch Kosten und sprach keine Parteientschädigung zu.
Der Beschwerdeführer beantragte dem Bundesgericht, die Entscheide der Vorinstanzen im Entschädigungspunkt aufzuheben bzw. zu ergänzen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der Bundesgesetzgeber die Regelung der Parteientschädigung im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz den Kantonen überlassen hat. Im Kanton Zürich besteht weder im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht noch im subsidiär anwendbaren kantonalen Recht eine gesetzliche Grundlage für einen Anspruch auf eine Parteientschädigung gegenüber dem Staat im Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen betreffend fürsorgerische Unterbringung.
Das Bundesgericht prüft die Anwendung bzw. Nichtanwendung der massgebenden Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) durch die Vorinstanz und kommt zum Schluss, dass diese unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden ist. Insbesondere…