Erwägungen
Die A. AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) beantragte beim Bundespatentgericht, das ergänzende Schutzzertifikat Nr. y "Tenofovir Disoproxilfumarat + Emtricitabin" der B. Inc. (Patentinhaberin, Beklagte, Beschwerdegegnerin) für ungültig zu erklären. Die Klägerin machte geltend, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) das Zertifikat ungültig sei.
Das Bundespatentgericht wies die Klage ab, da das Zertifikat nach der schweizerischen "Verletzungstheorie" gültig erteilt worden sei. Das Bundesgericht musste nun entscheiden, ob die Rechtsprechung des EuGH zur "Offenbarungstheorie" auch in der Schweiz anzuwenden ist.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass eine Änderung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Richtung der EuGH-Rechtsprechung gerechtfertigt ist. Denn die Auslegung von Art. 140b PatG in der Schweiz weicht konzeptionell von der Auslegung des Art. 3 der massgebenden EU-Verordnung durch den EuGH ab. Eine parallele Weiterentwicklung der Rechtspraxis zu den ergänzenden Schutzzertifikaten erscheint daher nicht mehr möglich.
Das Bundesgericht hält fest, dass wenn das Grundpatent nur einen von zwei Wirkstoffen bezeichnet, ein Erzeugnis nach der Arzneimittelzulassung nicht als ergänzendes Schutzzertifikat beansprucht werden kann, wenn es aus zwei Wirkstoffen zusammengesetzt ist. Art. 140b…