Art. 140k PatG
1 Das Zertifikat ist nichtig, wenn:
- a. es entgegen Artikel 140b, 140c Abs. 2, 146 Abs. 1 oder 147 Abs. 1 erteilt worden ist;
- b. das Patent vor Ablauf seiner Höchstdauer erlischt (Art. 15);
- c. die Nichtigkeit des Patents festgestellt wird;
- d. das Patent derart eingeschränkt wird, dass dessen Ansprüche das Erzeugnis, für welches das Zertifikat erteilt wurde, nicht mehr erfassen;
- e. nach dem Erlöschen des Patents Gründe vorliegen, welche die Feststellung der Nichtigkeit nach Bst. c oder eine Einschränkung nach Bst. d gerechtfertigt hätten.
2 Jedermann kann bei der Behörde, die für die Feststellung der Nichtigkeit des Patents zuständig ist, Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Zertifikats erheben.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Voraussetzungen für die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats4 Zitierungen
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2Ergänzende Schutzzertifikate, Nichtigkeit0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Patentrecht3 Zitierungen
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Nichtigkeit eines ergänzenden Schutzzertifikats; Beanspruchung des Prioritätsrechts1 Zitierungen
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Nichtigkeitsklage abgewiesen1 ZitierungenO2022_007· 05.03.2024 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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