Art. 140k PatG

1 Das Zertifikat ist nichtig, wenn:
  1. a. es entgegen Artikel 140b, 140c Abs. 2, 146 Abs. 1 oder 147 Abs. 1 erteilt worden ist;
  2. b. das Patent vor Ablauf seiner Höchstdauer erlischt (Art. 15);
  3. c. die Nichtigkeit des Patents festgestellt wird;
  4. d. das Patent derart eingeschränkt wird, dass dessen Ansprüche das Erzeugnis, für welches das Zertifikat erteilt wurde, nicht mehr erfassen;
  5. e. nach dem Erlöschen des Patents Gründe vorliegen, welche die Feststellung der Nichtigkeit nach Bst. c oder eine Einschränkung nach Bst. d gerechtfertigt hätten.
2 Jedermann kann bei der Behörde, die für die Feststellung der Nichtigkeit des Patents zuständig ist, Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Zertifikats erheben.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Voraussetzungen für die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats
    · 11.06.2018 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Ergänzende Schutzzertifikate, Nichtigkeit
    · 07.12.2018 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Patentrecht
    · 29.04.2008 · 3 Zitierungen
  • Nichtigkeit eines ergänzenden Schutzzertifikats; Beanspruchung des Prioritätsrechts
    · 26.09.2024 · 1 Zitierungen
  • Nichtigkeitsklage abgewiesen
    O2022_007
    · 05.03.2024 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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