Erwägungen

Die A. GmbH (Beklagte, Beschwerdeführerin) ist ein Pharmaunternehmen, das ein Generikum des Produkts Y. der C. SA (Klägerin 2, Beschwerdegegnerin 2) herstellt. Die C. SA ist Inhaberin des bis zum 9. Februar 2019 laufenden ergänzenden Schutzzertifikats Nr. x, das den Wirkstoff W. zum Gegenstand hat und in der Schweiz auf der Grundlage des europäischen Patents Nr. y erteilt wurde.

Die Beklagte machte geltend, das ergänzende Schutzzertifikat sei nichtig, weil das von der Klägerin 1 gestellte Wiedereinsetzungsgesuch vom 14. Dezember 2004 durch das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) zu Unrecht gutgeheissen worden sei.

Das Bundespatentgericht hiess die Klage der Klägerinnen im Wesentlichen gut. Es erwog, die Beklagte hätte die Zwischenverfügung des IGE betreffend Wiederherstellung innert 30 Tagen anfechten können. Da sie dies unterlassen habe, sei die Erteilung formell rechtskräftig geworden. Da die Liste der Nichtigkeitsgründe gemäss Art. 140k PatG abschliessend sei, könne auch bei einer unrechtmässigen Wiedereinsetzung in die Frist für die Einreichung des Gesuchs um Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats nicht von der Nichtigkeit des Zertifikats ausgegangen werden.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigt die Auffassung des Bundespatentgerichts. Die Aufzählungen der Nichtigkeitsgründe gemäss Art. 26 und 140k PatG sind abschliessend. Die Nichteinhaltung der Antragsfrist gemäss Art. 140f PatG bzw. eine fehlerhafte Wiedereinsetzung gemäss Art. 47 PatG kann nicht unter einen Nichtigkeitsgrund gemäss Art. 140k PatG subsumiert werden.

Das Bundesgericht begründet dies damit, dass die Bestimmungen zur Nichtigkeit europäischer Patente und ergänzender Schutzzertifikate im Rahmen der Angleichung des schweizerischen Patentrechts an das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) übernommen wurden. Dabei wurde das Ziel verfolgt, eine…