Art. 47 PatG

1 Vermag der Patentbewerber oder Patentinhaber glaubhaft zu machen, dass er ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer durch das Gesetz oder die Vollziehungsverordnung vorgeschriebenen oder vom IGE angesetzten Frist verhindert wurde, so ist ihm auf sein Gesuch hin Wiedereinsetzung in den früheren Stand zu gewähren.
2 Das Gesuch ist innert zwei Monaten seit dem Wegfall des Hindernisses, spätestens aber innert eines Jahres seit dem Ablauf der versäumten Frist bei der Behörde einzureichen, bei welcher die versäumte Handlung vorzunehmen war; gleichzeitig ist die versäumte Handlung nachzuholen.
3 Eine Wiedereinsetzung ist nicht zulässig im Fall von Abs. 2 hievor (Frist für das Wiedereinsetzungsgesuch).
4 Wird dem Gesuch entsprochen, so wird dadurch der Zustand hergestellt, welcher bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre; vorbehalten bleibt Artikel 48.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Wiedereinsetzung in den früheren Stand, Art. 47 PatG
    · 25.06.1968 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Wiedereinsetzung in den früheren Stand, Art. 47 PatG
    · 04.06.1982 · 12 Zitierungen
  3. 3
    · 30.05.1961 · 8 Zitierungen
  4. 4
    Wiedereinsetzung in den früheren Stand bei versäumter Bezahlung der Jahresgebühren (Art. 47 PatG)
    · 28.05.1985 · 6 Zitierungen
  5. 5
    Wiedereinsetzung in den früheren Stand, Art. 47 PatG
    · 27.01.1964 · 6 Zitierungen
  6. 6
    Wiedereinsetzung in den früheren Stand, Art. 47 Abs. 1 PatG
    · 24.03.1959 · 4 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 22.01.2003 · 9 Zitierungen
  • Wiedereinsetzung in den früheren Stand eines europäischen Patents; PatG
    · 13.06.2006 · 6 Zitierungen
  • · 06.06.2012 · 4 Zitierungen

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