Art. 140b PatG
1 Das Zertifikat wird erteilt, wenn im Zeitpunkt des Gesuchs:
- a. das Erzeugnis als solches, ein Verfahren zu seiner Herstellung oder eine Verwendung durch ein Patent geschützt ist;
- b. ein Arzneimittel mit dem Erzeugnis nach Artikel 9 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 (HMG) in der Schweiz zugelassen ist.
2 Es wird aufgrund der ersten Zulassung erteilt.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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116 Zitierungen
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2Voraussetzungen für die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats12 Zitierungen
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3Ergänzende Schutzzertifikate; Schutzbereich; Art. 140a Abs. 1 PatG8 Zitierungen
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4Ergänzende Schutzzertifikate, Nichtigkeit3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Patentrecht5 Zitierungen
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2 Zitierungen13.03.2023 · 2 Zitierungen
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2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.