Art. 140b PatG

1 Das Zertifikat wird erteilt, wenn im Zeitpunkt des Gesuchs:
  1. a. das Erzeugnis als solches, ein Verfahren zu seiner Herstellung oder eine Verwendung durch ein Patent geschützt ist;
  2. b. ein Arzneimittel mit dem Erzeugnis nach Artikel 9 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 (HMG) in der Schweiz zugelassen ist.
2 Es wird aufgrund der ersten Zulassung erteilt.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 10.07.1998 · 16 Zitierungen
  2. 2
    Voraussetzungen für die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats
    · 11.06.2018 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Ergänzende Schutzzertifikate; Schutzbereich; Art. 140a Abs. 1 PatG
    · 26.11.2019 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Ergänzende Schutzzertifikate, Nichtigkeit
    · 07.12.2018 · 3 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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