Erwägungen

Die B. Inc. (Klägerin, Beschwerdegegnerin) ist Inhaberin des Europäischen Patents x. Darauf basierend wurde ihr am 29. August 2008 das ergänzende Schutzzertifikat (ESZ) y "Tenofovir Disoproxilfumarat + Emtricitabin" erteilt. Die A. AG, Basel (Beklagte, Beschwerdeführerin) bezweckt unter anderem den Vertrieb und die Herstellung von Arzneimitteln und chemischen Produkten.

Das Bundespatentgericht bestätigte mit Urteil vom 3. Oktober 2017 die Beständigkeit des ESZ. Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde in Zivilsachen wies das Bundesgericht ab.

Die Klägerin beantragte beim Bundespatentgericht, der Beklagten sei zu verbieten, in der Schweiz pharmazeutische Produkte, die Tenofovir Disoproxil in Form eines Phosphatsalzes und Emtricitabin enthalten, während der Schutzdauer des ESZ y herzustellen und zu vertreiben. Das Bundespatentgericht hiess die Klage gut.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob der Schutzbereich des ESZ die von der Beklagten hergestellten Produkte mit Tenofovirdisoproxil-Phosphat erfasst. Es kam zum Schluss, dass der Schutzbereich des ESZ sich auf alle Derivate des Erzeugnisses erstreckt, sofern diese vom Schutzbereich des Grundpatents erfasst sind und die gleiche pharmakologische Wirkung aufweisen wie die in der arzneimittelrechtlichen Genehmigung aufgeführte Form des Erzeugnisses.

Das Bundesgericht begründete dies damit, dass mit der Einführung des ergänzenden Schutzzertifikats ein Ausgleich dafür geschaffen werden sollte, dass bei Arzneimitteln das zeitaufwändige behördliche Zulassungsverfahren die Markteinführung verzögert und damit die verbleibende Schutzdauer des Patents verkürzt wird. Würde ein Zertifikat nur das bestimmte Salz des Wirkstoffes schützen, das in der arzneimittelrechtlichen Genehmigung als wirksamer Bestandteil genannt ist, stünde jedem Konkurrent frei, bei Ablauf des Patents ein anderes Salz des…