Art. 140a PatG
1 Das IGE erteilt für Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen von Arzneimitteln auf Gesuch hin ein ergänzendes Schutzzertifikat (Zertifikat). Ein Zertifikat wird nur erteilt, wenn kein pädiatrisches ergänzendes Schutzzertifikat nach Artikel 140t Abs. 1 vorliegt.
1bis Ein Wirkstoff ist ein zur Zusammensetzung eines Arzneimittels gehörender Stoff chemischen oder biologischen Ursprungs, der eine medizinische Wirkung auf den Organismus hat. Eine Wirkstoffzusammensetzung ist eine Kombination aus mehreren Stoffen, die alle eine medizinische Wirkung auf den Organismus haben.
2 Wirkstoffe oder Wirkstoffzusammensetzungen werden in diesem Abschnitt als Erzeugnisse bezeichnet.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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116 Zitierungen
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2Voraussetzungen für die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats12 Zitierungen
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3Ergänzende Schutzzertifikate; Schutzbereich; Art. 140a Abs. 1 PatG8 Zitierungen
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4Ergänzende Schutzzertifikate, Nichtigkeit3 Zitierungen
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5Erschöpfungsgrundsatz im Patentrecht0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Patentrecht5 Zitierungen
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2 Zitierungen13.03.2023 · 2 Zitierungen
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2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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