Sachverhalt

Edwin Schoch reichte am 20. September 1978 beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum Patentantrag Nr. 9805/78 für die Erfindung eines Sicherheitshakens für ein Windsurfbrett ein. Während des Prüfungsverfahrens reichte er am 19. August 1980 Teilpatentantrag Nr. 6260/80 ein, für den er den Einreichungstag des Hauptantrags vom 20. September 1978 beanspruchte. Das Institut war der Ansicht, dass der Gegenstand des Teilpatentantrags über den Inhalt des Hauptantrags hinausging und daher gemäß Art. 57 Abs. 1 lit. c PatG abzulehnen sei. Da Schoch diese Position nicht akzeptierte, setzte das Institut durch "Zwischenverfügung" vom 29. April 1981 den Einreichungstag des Teilpatentantrags auf den 19. August 1980fest.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass die Entscheidung des Instituts zur Festsetzung des Einreichungstags des Teilpatentantrags keine Zwischenverfügung, sondern eine Endentscheidung in einer Sachfrage ist, die ohne Einschränkung angefochten werden kann. Gemäß der Rechtsprechung ist aus der Sicht eines durchschnittlichen Fachmanns zu beurteilen, ob der Gegenstand eines Teilpatentantrags im Rahmen der ursprünglichen Unterlagen bleibt oder über die darin offenbarte…