Art. 57 PatG
1 Ein Patentgesuch, das aus der Teilung eines früheren hervorgeht, erhält dessen Anmeldedatum:
- a. wenn es bei seiner Einreichung ausdrücklich als Teilgesuch bezeichnet wurde;
- b. wenn das frühere Gesuch zur Zeit der Einreichung des Teilgesuches noch hängig war; und c. soweit sein Gegenstand nicht über den Inhalt des früheren Gesuches in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.
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Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Patentsachen1 Zitierungen
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2Patentnichtigkeit, Zulässigkeit von Änderungen im Anmeldeverfahren0 Zitierungen
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3Anmeldedatum des Teilgesuchs. 1. Art. 59c PatG, Art. 64 Abs. 3 und 4 Patentverordnung (PatV)0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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