Art. 57 PatG

1 Ein Patentgesuch, das aus der Teilung eines früheren hervorgeht, erhält dessen Anmeldedatum:
  1. a. wenn es bei seiner Einreichung ausdrücklich als Teilgesuch bezeichnet wurde;
  2. b. wenn das frühere Gesuch zur Zeit der Einreichung des Teilgesuches noch hängig war; und c. soweit sein Gegenstand nicht über den Inhalt des früheren Gesuches in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht.
2 …

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Patentsachen
    · 12.03.1968 · 1 Zitierungen
  2. 2
    Patentnichtigkeit, Zulässigkeit von Änderungen im Anmeldeverfahren
    · 11.05.2020 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Anmeldedatum des Teilgesuchs. 1. Art. 59c PatG, Art. 64 Abs. 3 und 4 Patentverordnung (PatV)
    · 24.11.1981 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

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