Art. 29 URG
Im Allgemeinen
1 Ein Werk ist urheberrechtlich geschützt, sobald es geschaffen ist, unabhängig davon, ob es auf einem Träger festgehalten ist oder nicht.
2 Der Schutz erlischt:
- a. 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin für Computerprogramme; abis. 50 Jahre nach der Herstellung für fotografische Wiedergaben und mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben dreidimensionaler Objekte, wenn die Wiedergaben keinen individuellen Charakter haben;
- b. 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der Urheberin für alle anderen Werke.
3 Muss angenommen werden, der Urheber oder die Urheberin sei seit mehr als 50 beziehungsweise 70 Jahren tot, so besteht kein Schutz mehr.
4 Auf fotografische Wiedergaben und mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben dreidimensionaler Objekte sind die Artikel 30 und 31 nicht anwendbar, wenn die Wiedergaben keinen individuellen Charakter haben.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Urheberrechtsschutz; Werk-Individualität0 Zitierungen
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2Erschöpfungsgrundsatz im Patentrecht0 Zitierungen
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3Geltung des neuen Rechts für Werke, die vor dessen Inkrafttreten geschaffen worden sind0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.