Sachverhalt
Der Kläger C., ein Bildhauer und Stahlplastiker, stellte sogenannte "Feuerringe" her. Der Beklagte A. konstruierte den ersten sogenannten "Grillring" im Jahr 2014 und vertrieb diese über seine Firma B. GmbH. Der Kläger erhob Klage gegen die Beklagten wegen Verletzung seines Urheberrechts an den "Feuerringen". Das Handelsgericht hiess die Klage teilweise gut und untersagte den Beklagten die Herstellung und den Vertrieb bestimmter Grillgeräte-Modelle. Sowohl der Kläger als auch die Beklagten erhoben Beschwerde gegen dieses Urteil beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass für den urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst gemäss Art. 2 Abs. 1 und 2 lit. f URG entscheidend ist, ob das Werk eine individuelle geistige Schöpfung darstellt. Dabei kommt es nicht auf die Originalität oder Urheber-Individualität an, sondern darauf, ob der individuelle Charakter im Werk selbst zum Ausdruck kommt. Die Anforderungen an die Individualität hängen vom Spielraum ab, der für die individuelle Gestaltung zur Verfügung steht. Bei Gebrauchsgegenständen ist dieser Spielraum durch den Gebrauchszweck eingeschränkt, weshalb hier tendenziell höhere Anforderungen an die Individualität zu stellen sind. Allerdings bedeutet dies nicht, dass für verschiedene Werkkategorien unterschiedliche Schutzvoraussetzungen gelten…