Sachverhalt

Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) und die Union des Associations Européennes de Football (UEFA) haben gegen den Beschluss der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten vom 8. April 2008 Beschwerde eingereicht. Die Schiedskommission hatte den Gemeinsamen Tarif 3c (Empfang von Fernsehsendungen auf Grossbildschirmen, "Public Viewing") genehmigt und festgestellt, dass die SRG und die UEFA als allfällige Rechtsinhaberinnen im Rahmen des GT 3c durch die Verwertungsgesellschaften vertreten seien und deshalb nicht selbständig am Verfahren teilnehmen könnten.

Das Bundesverwaltungsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da die SRG und die UEFA keine schutzwürdigen Interessen an der Aufhebung des Genehmigungsentscheids geltend machen könnten. Die SRG und die UEFA haben gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat den Beschwerden der SRG und der UEFA stattgegeben und den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben. Die Vorinstanz hat zu prüfen, ob und wieweit bezüglich des "Public Viewings" eine gesetzliche Kollektivverwertungspflicht besteht, die tarifarisch abzudecken ist.

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die SRG und die UEFA als allfällige Rechtsinhaberinnen im Rahmen des GT 3c ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Genehmigungsentscheids haben. Die Handlungsbefugnisse der Verwertungsgesellschaften setzen das Bestehen einer rechtskräftigen Regelung in einem Tarif voraus, wogegen sich die bisher als berechtigt Erachteten nicht nur zivil-, sondern auch verwaltungsrechtlich zur Wehr setzen können.

Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine umfassende oder teilweise…