Art. 47 URG

Gemeinsamer Tarif

1 Sind mehrere Verwertungsgesellschaften im gleichen Nutzungsbereich tätig, so stellen sie für die gleiche Verwendung von Werken oder Darbietungen einen gemeinsamen Tarif nach einheitlichen Grundsätzen auf und bezeichnen eine unter ihnen als gemeinsame Zahlstelle.
2 Der Bundesrat kann weitere Vorschriften über ihre Zusammenarbeit erlassen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Pauschale Tarifansätze
    · 10.02.1999 · 46 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Genehmigung des Gemeinsamen Tarifs 4d (Vergütung auf digitalen Speichermedien wie Microchips oder Harddiscs in Audio- und audiovisuellen Aufnahmegeräten)
    · 19.06.2007 · 29 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Urheberrecht; Eigengebrauch; Herstellung der zum Eigengebrauch bestimmten Werkexemplare durch Dritte
    · 26.06.2007 · 9 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    · 16.02.1973 · 0 Zitierungen
  5. 5
    BGE 57_I_62
    16.02.1931 · 0 Zitierungen
  6. 6
    BGE 53_I_326
    01.01.1927 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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