Erwägungen
Am 30. September 2004 bzw. 30. September 2005 unterbreiteten fünf Verwertungsgesellschaften der Schiedskommission einen neuen Gemeinsamen Tarif 4d zur Genehmigung. Der Tarif sieht eine Vergütung auf digitalen Speichermedien wie Microchips oder Harddiscs und ähnlichen digitalen Leerträgern für das private Kopieren von Werken und Leistungen mit reinen Tonaufnahmegeräten und kombinierten audiovisuellen Aufnahmegeräten vor. Die Schiedskommission genehmigte den Tarif mit einigen Änderungen. Gegen diesen Beschluss gingen verschiedene Verwaltungsgerichtsbeschwerden beim Bundesgericht ein.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass Art. 20 Abs. 3 URG eine genügende gesetzliche Grundlage für den Gemeinsamen Tarif 4d darstellt, sowohl für die dauerhaft in Aufnahmegeräten eingebauten Speicher (Harddiscs) als auch für die austauschbaren Speicher- oder Chipkarten (Flash Memories). Die Schiedskommission hat bei der Festlegung des Tarifs ihr Ermessen und ihren Beurteilungsspielraum weder überschritten noch missbraucht.
Allerdings muss das Inkrafttreten und die Geltungsdauer des Tarifs neu bestimmt werden. Der Tarif tritt nicht…