Erwägungen

Die Gesellschaften X. international AG und X. création AG sind Inhaberinnen internationaler Eintragungen von Schmuckdesigns, die dazu dienen, ihre Kollektion N. zu schützen. Im Jahr 2005 stellten sie fest, dass die Gesellschaft [Y.] bijoux AG ähnliche Schmuckstücke wie ihre geschützten Modelle verkaufte. Sie haben daher ein Gerichtsverfahren gegen [Y.] bijoux AG eingeleitet, um die Verletzung ihrer Rechte feststellen zu lassen. [Z.] joaillerie GmbH, die der [Y.] bijoux AG die Schmuckstücke geliefert hatte, ist dem Verfahren beigetreten und hat die Nichtigerklärung einiger der von den X.-Gesellschaften eingetragenen Designs beantragt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat dem Antrag der [Z.] joaillerie GmbH stattgegeben und die Nichtigkeit von vier der eingetragenen Designs festgestellt, da sie die gesetzlichen Voraussetzungen der Neuheit und Originalität nicht erfüllten. Die X.-Gesellschaften haben gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. Es hat befunden, dass die strittigen Designs nicht neu sind, da sie nur geringfügige Unterschiede zu bereits in einem Katalog der X.-Gesellschaften…