Erwägungen
Die X. Ltd. (Beschwerdegegnerin) beantragte am 8. März 2005 die Registrierung einer dreidimensionalen Form als Marke für Verpackungsbehälter aus Kunststoff der Klasse 20. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) wies den Antrag am 6. April 2006 mit der Begründung ab, dass die beanspruchte Form Gemeingut darstelle und daher nicht als Marke eingetragen werden könne.
Die Eidgenössische Rekurskommission für geistiges Eigentum hob die Verfügung des IGE auf und wies dieses an, die Formmarke einzutragen. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht gab der Beschwerde statt und hob den Entscheid der Rekurskommission auf. Es führte aus, dass die Gemeinfreiheit einer Form insbesondere danach zu beurteilen sei, ob im beanspruchten Waren- oder Dienstleistungsbereich ähnliche Formen bekannt sind, von denen sich die beanspruchte Form nicht durch ihre Originalität abhebt.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die beanspruchte trapezförmige Verpackungsform…