Art. 40 MSchV

Registerinhalt

1 Die Eintragung der Marke im Markenregister enthält:
  1. a. die Registernummer;
  2. b. das Hinterlegungsdatum;
  3. c. den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse des Markeninhabers;
  4. d. Namen und Adresse des allfälligen Vertreters;
  5. e. die Wiedergabe der Marke;
  6. f. die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, mit der Angabe der Klassen nach der Klasseneinteilung des Nizzaer Klassifikationsabkommens ;
  7. g. das Datum der Veröffentlichung der Eintragung. h. Angaben über die Ersetzung einer früheren nationalen Eintragung durch eine internationale Registrierung;
  8. i. das Datum der Eintragung;
  9. k. die Nummer des Eintragungsgesuchs.
2 Die Eintragung wird gegebenenfalls ergänzt mit:
  1. a. der Angabe der beanspruchten Farbe oder Farbkombination;
  2. b. dem Vermerk «Dreidimensionale Marke» oder einer anderen Angabe, welche den besonderen Typ der Marke präzisiert;
  3. c. dem Vermerk «Durchgesetzte Marke»;
  4. d. der Angabe, dass es sich um eine Garantie- oder eine Kollektivmarke handelt; dbis. der Angabe, dass es sich um eine geografische Marke handelt;
  5. e. Angaben über die Inanspruchnahme einer Priorität nach den Artikeln 7 und 8 MSchG;
  6. f. …
3 Ferner werden im Markenregister, jeweils mit dem Datum der Veröffentlichung, eingetragen:
  1. a. die Verlängerung der Markeneintragung, mit der Angabe des Datums, an dem die Verlängerung wirksam wird;
  2. b. der vollständige oder teilweise Widerruf der Markeneintragung;
  3. c. die vollständige oder teilweise Löschung der Markeneintragung, mit der Angabe des Grundes der Löschung;
  4. d. die vollständige oder teilweise Übertragung der Marke;
  5. e. die Erteilung einer Lizenz, gegebenenfalls mit der Angabe, dass es sich um eine ausschliessliche Lizenz beziehungsweise eine Teillizenz handelt;
  6. f. die Nutzniessung an der Marke und die Verpfändung der Marke;
  7. g. Verfügungsbeschränkungen von Gerichten und Vollstreckungsbehörden;
  8. h. Änderungen, die eingetragene Angaben betreffen;
  9. i. der Hinweis auf eine Änderung des Markenreglements.
4 Das IGE kann weitere Angaben von öffentlichem Interesse eintragen.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Formmarke; Eintragungsverfahren
    · 24.02.2004 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Zeichen des Gemeinguts; Unterscheidungskraft
    · 21.03.2014 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Eintragung einer Dienstleistungsmarke; Verwechslungsgefahr
    · 06.06.2008 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • · 18.05.2021 · 1 Zitierungen
  • Markeneintragungsgesuch
    · 06.06.2008 · 1 Zitierungen
  • Zurückweisung eines Markeneintragungsgesuchs
    · 24.02.2004 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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