Art. 40 MSchV
Registerinhalt
1 Die Eintragung der Marke im Markenregister enthält:
- a. die Registernummer;
- b. das Hinterlegungsdatum;
- c. den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Adresse des Markeninhabers;
- d. Namen und Adresse des allfälligen Vertreters;
- e. die Wiedergabe der Marke;
- f. die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, mit der Angabe der Klassen nach der Klasseneinteilung des Nizzaer Klassifikationsabkommens ;
- g. das Datum der Veröffentlichung der Eintragung. h. Angaben über die Ersetzung einer früheren nationalen Eintragung durch eine internationale Registrierung;
- i. das Datum der Eintragung;
- k. die Nummer des Eintragungsgesuchs.
2 Die Eintragung wird gegebenenfalls ergänzt mit:
- a. der Angabe der beanspruchten Farbe oder Farbkombination;
- b. dem Vermerk «Dreidimensionale Marke» oder einer anderen Angabe, welche den besonderen Typ der Marke präzisiert;
- c. dem Vermerk «Durchgesetzte Marke»;
- d. der Angabe, dass es sich um eine Garantie- oder eine Kollektivmarke handelt; dbis. der Angabe, dass es sich um eine geografische Marke handelt;
- e. Angaben über die Inanspruchnahme einer Priorität nach den Artikeln 7 und 8 MSchG;
- f. …
3 Ferner werden im Markenregister, jeweils mit dem Datum der Veröffentlichung, eingetragen:
- a. die Verlängerung der Markeneintragung, mit der Angabe des Datums, an dem die Verlängerung wirksam wird;
- b. der vollständige oder teilweise Widerruf der Markeneintragung;
- c. die vollständige oder teilweise Löschung der Markeneintragung, mit der Angabe des Grundes der Löschung;
- d. die vollständige oder teilweise Übertragung der Marke;
- e. die Erteilung einer Lizenz, gegebenenfalls mit der Angabe, dass es sich um eine ausschliessliche Lizenz beziehungsweise eine Teillizenz handelt;
- f. die Nutzniessung an der Marke und die Verpfändung der Marke;
- g. Verfügungsbeschränkungen von Gerichten und Vollstreckungsbehörden;
- h. Änderungen, die eingetragene Angaben betreffen;
- i. der Hinweis auf eine Änderung des Markenreglements.
4 Das IGE kann weitere Angaben von öffentlichem Interesse eintragen.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Formmarke; Eintragungsverfahren4 Zitierungen
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2Zeichen des Gemeinguts; Unterscheidungskraft1 Zitierungen
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3Eintragung einer Dienstleistungsmarke; Verwechslungsgefahr0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen
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Markeneintragungsgesuch1 Zitierungen
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Zurückweisung eines Markeneintragungsgesuchs1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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