Erwägungen
Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) wies die Markeneintragungsgesuche des Verbands Schweizerischer Aufzugsunternehmer (VSA) für zwei Wort-Bildmarken zurück, da diese gegen das Bundesgesetz zum Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes verstießen. Der VSA erhob Beschwerde gegen diese Entscheidung. Das Bundesverwaltungsgericht hieß die Beschwerde gut und wies das IGE an, die Marken einzutragen. Das IGE führte daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass das Rotkreuzgesetz ein absolutes Verbot der Verwendung des Rotkreuzzeichens oder eines damit verwechselbaren Zeichens als Bestandteil einer Marke vorsieht, unabhängig davon, welche Bedeutung es im Gesamteindruck der Marke hat und für welche Waren oder Dienstleistungen die Marke verwendet werden soll. Entscheidend ist allein, ob das Rotkreuzzeichen oder ein damit verwechselbares Zeichen als charakteristischer Bestandteil in die Marke aufgenommen wurde. Die Vorinstanz hat dies verkannt, indem sie den Gesamteindruck der Marken und die beanspruchten Dienstleistungen berücksichtigte. Das Bundesgericht heißt die Beschwerde teilweise gut. Es verneint eine…