Sachverhalt

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) wies das Markeneintragungsgesuch der Schweizerischen Post AG für die Wort-/Bildmarke "ePostSelect (fig.)" mit der Begründung zurück, dass das Zeichen an originärer Unterscheidungskraft mangele und somit zum Gemeingut gehöre. Die Schweizerische Post AG erhob Beschwerde gegen diese Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde im Sinne des Eventualantrags gut und wies das IGE an, der Marke "ePostSelect (fig.)" mit dem Farbanspruch "schwarz, gelb (RAL 1004, Pantone C 116/109U)" Schutz für die beantragten Waren und Dienstleistungen zu gewähren. Das IGE erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des IGE gut. Es führt aus, dass dem Wort-/Bildzeichen "ePostSelect (fig.)" ohne Präzisierung des Farbanspruchs keine originäre Unterscheidungskraft zukommt. Die Präzisierung des Gelbtons im Sinne des Eventualantrags ändert daran nichts, da die gelbe Farbe in der Markenabbildung identisch bleibt und lediglich die Beschreibung präzisiert wird. Allein dieser Umstand vermag dem Zeichen nicht die notwendige originäre Unterscheidungskraft zu verleihen.

Das Bundesgericht kritisiert, dass das Bundesverwaltungsgericht die Schutzvoraussetzungen für originär und derivativ unterscheidungskräftige Marken vermischt hat. Bei der Prüfung der originären Unterscheidungskraft muss das Zeichen abstrakt, unabhängig von seinem Gebrauch, betrachtet werden. Erst wenn ein Zeichen keine…