Sachverhalt

Die Gesellschaft X. KG (die Beschwerdeführerin) hat die internationale Marke IR Nr. 858'788, eine Folge von sieben Tönen, für die Schweiz in Klasse 30 für Konfiserie-, Schokoladen- und Backwaren eingetragen. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) hat den Schutz dieser Klangmarke in der Schweiz abgelehnt, da sie an konkreter Unterscheidungskraft mangle. Die Beschwerdeführerin hat diese Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten, das ihre Beschwerde abgewiesen hat. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin das Bundesgericht angerufen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen. Es hat entschieden, dass Klangmarken, auch ohne Textelemente, geeignet sein können, die Produkte eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden und somit eine Marke im Sinne des Gesetzes darzustellen. Die häufige Verwendung einer Melodie in der Werbung schliesst ihre Unterscheidungskraft nicht automatisch aus. Zur Beurteilung der konkreten Unterscheidungskraft einer Klangmarke hat das Bundesgericht berücksichtigt, dass der Typ der betroffenen Produkte zu berücksichtigen ist und zu prüfen ist, ob dekorative oder beschreibende Klangelemente für diese Produkte üblich oder vernünftigerweise zu erwarten…