Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] veröffentlichte in der Neuen Zürcher Zeitung einen kritischen Artikel über ein Boxmeeting, das der Beschwerdegegner [Y.] mit seiner Firma [A. GmbH] durchführte. Daraufhin stellte [Y.] Strafantrag wegen übler Nachrede, Verleumdung und unlauteren Wettbewerbs. Das Bezirksgericht Zofingen verurteilte [X.] in allen drei Punkten, das Obergericht des Kantons Aargau sprach ihn jedoch vom Vorwurf der Verleumdung und üblen Nachrede frei und verurteilte ihn lediglich wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb.

[X.] erhob daraufhin eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts. Das Bundesgericht hob den Schuldspruch wegen unlauteren Wettbewerbs auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz die Äußerungen des Beschwerdeführers zu Unrecht als unnötig verletzend oder irreführend eingestuft hatte. Die Bezeichnung der Boxveranstaltung als "Jahrmarktveranstaltung" sowie die Aussagen, es handle sich um einen "Betrug am Publikum" und die Veranstaltung sei "sportlich völlig wertlos", seien angesichts der Umstände nicht als strafbar einzustufen. Auch die Informationen über eine mögliche Hirnverletzung…