Art. 35 IRSG

Auslieferungsdelikte

1 Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat:
  1. a. nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist; und b. nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt.
2 Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht werden nicht berücksichtigt:
  1. a. dessen besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen;
  2. b. die Bedingungen des persönlichen und zeitlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 hinsichtlich der Strafvorschriften über Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Auslieferung eines mutmasslichen Angehörigen der "Brigate Rosse" an Italien
    · 18.09.2002 · 88 Zitierungen
  2. 2
    Auslieferung an Deutschland; Alibibeweis, Art. 53 IRSG; Art. 3 EMRK
    · 03.07.1997 · 62 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Auslieferung eines FIFA-Funktionärs an die USA, besonders bedeutender Fall
    · 02.05.2016 · 61 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Beidseitige Strafbarkeit
    · 23.02.2016 · 27 Zitierungen
  5. 5
    · 12.09.1997 · 19 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Auslieferung an die USA; beidseitige Strafbarkeit; Insidertatbestand; Günstigkeitsprinzip
    · 28.05.2021 · 10 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Auslieferung an die Russische Föderation - B 203143 BF
    · 18.12.2007 · 65 Zitierungen
  • 05.07.2007 · 44 Zitierungen
  • Auslieferung an Deutschland
    · 13.01.2006 · 38 Zitierungen Zusammenfassung

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