Art. 35 IRSG
Auslieferungsdelikte
1 Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat:
- a. nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist; und b. nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt.
2 Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht werden nicht berücksichtigt:
- a. dessen besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen;
- b. die Bedingungen des persönlichen und zeitlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 hinsichtlich der Strafvorschriften über Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Auslieferung eines mutmasslichen Angehörigen der "Brigate Rosse" an Italien88 Zitierungen
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2Auslieferung an Deutschland; Alibibeweis, Art. 53 IRSG; Art. 3 EMRK62 Zitierungen
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3Auslieferung eines FIFA-Funktionärs an die USA, besonders bedeutender Fall61 Zitierungen
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4Beidseitige Strafbarkeit27 Zitierungen
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5Auslieferung an Kasachstan; Art. 3 und Art. 6 EMRK; Art. 14 UNO-Pakt II; Art. 2 lit. a IRSG, Art. 35 IRSG, Art. 53 IRSG und Art. 80p IRSG19 Zitierungen
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6Auslieferung an die USA; beidseitige Strafbarkeit; Insidertatbestand; Günstigkeitsprinzip10 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Auslieferung an die Russische Föderation - B 203143 BF65 Zitierungen
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44 Zitierungen05.07.2007 · 44 Zitierungen
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Auslieferung an Deutschland38 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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