Sachverhalt

Am 5. Januar 2021 hat das Bundesamt für Justiz (BJ) die Auslieferung von A. in die Vereinigten Staaten von Amerika bewilligt. Ihm wird vorgeworfen, in den Jahren 2013 bis 2017 großangelegten Insiderhandel begangen zu haben: A. und ein Komplize sollen über einen Vermittler Insiderinformationen in Bezug auf ein börsennotiertes Biotechnologieunternehmen und zwei Investmentbanken erhalten und diese genutzt haben, um mehrere Millionen Dollar Erlös zu erzielen. Zahlreiche Maßnahmen - einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente - sollen ergriffen worden sein, um diese Aktivitäten zu verschleiern und die illegalen Erlöse zu waschen. Dem Vermittler soll Geld gezahlt worden sein, um von primären Insidern Informationen zu erhalten.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat den Rekurs von A. gegen den Auslieferungsentscheid abgewiesen. Gemäß ständiger Rechtsprechung prüft die mit einem Auslieferungsgesuch befasste Behörde die Strafbarkeit der verfolgten Handlungen nach schweizerischem Recht prima facie. Die Doppelstrafbarkeit setzt keine Identität der Strafnormen voraus.

Art. 154 Abs. 3 FinfraG bestraft sekundäre Insider, also Personen, die die Information von einem primären Insider erhalten haben oder durch eine Straftat oder ein Vergehen erlangt haben und diese ausnutzen. Auch wenn die Straftat nach Art. 154 Abs. 3 FinfraG eine niedrigere…