Art. 8 IRSG
Gegenrecht
1 Einem Ersuchen wird in der Regel nur entsprochen, wenn der ersuchende Staat Gegenrecht gewährt. Das Bundesamt für Justiz (BJ) holt eine Zusicherung des Gegenrechts ein, wenn dies geboten erscheint.
2 Das Gegenrecht ist insbesondere nicht erforderlich bei Zustellungen oder wenn die Ausführung eines Ersuchens:
- a. im Hinblick auf die Art der Tat oder die Notwendigkeit der Bekämpfung bestimmter Taten geboten erscheint;
- b. die Lage des Verfolgten oder die Aussichten für seine soziale Wiedereingliederung verbessern könnte; oder c. der Abklärung einer gegen einen Schweizer Bürger gerichteten Tat dient.
3 Der Bundesrat kann im Rahmen dieses Gesetzes anderen Staaten das Gegenrecht zusichern.
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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5 Zitierungen
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4 Zitierungen30.06.2009 · 4 Zitierungen
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3 Zitierungen09.06.2016 · 3 Zitierungen
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