Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [K.] , wohnhaft in Dubai, beantragt die Aufhebung des Entscheids der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 6. Juli 1999, mit dem diese die Rechtshilfe an Aserbaidschan in einem Strafverfahren wegen Veruntreuung von öffentlichen Geldern bewilligt hat. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Bankkontos bei der Union Bancaire Privée in Genf, das von den aserbaidschanischen Behörden im Rahmen des Strafverfahrens gegen [X.] und Mitbeteiligte wegen Veruntreuung von öffentlichen Geldern ins Visier genommen wurde.

Die aserbaidschanischen Behörden hatten am 9. Juni 1998 ein Rechtshilfebegehren an die Schweizer Behörden gestellt, mit dem sie die Beschlagnahme von Vermögenswerten und die Herausgabe von Unterlagen zu Bankkonten verlangten. Der Kantonale Untersuchungsrichter für Wirtschaftsdelikte des Kantons St. Gallen hatte dem Ersuchen entsprochen und die Sperre des Bankkontos des Beschwerdeführers angeordnet.

Der Beschwerdeführer hatte gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben, die die Anklagekammer des Kantons St. Gallen teilweise gutgeheissen hatte. Die Anklagekammer hatte jedoch die Leistung der Rechtshilfe unter näher umschriebenen Auflagen bewilligt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat den Entscheid der Anklagekammer vom 6. Juli 1999 überprüft und festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch die Rechtshilfemassnahmen direkt und persönlich betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat.

Das Bundesgericht hat jedoch auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht legitimiert ist, eine Verletzung von Art. 2 IRSG geltend zu machen, da er nicht Angeschuldigter im Strafverfahren ist und nicht in Aserbaidschan wohnt.

Das Bundesgericht hat weiter festgestellt, dass die Anklagekammer den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat, da sie sich mit den erhobenen Rügen auseinandergesetzt hat und der Beschwerdeführer in der…