Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, [X.] , ein deutscher Staatsangehöriger, wurde von der deutschen Strafjustiz wegen Umsatzsteuerdelikten verfolgt. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz beantragte die Verhaftung und Auslieferung des Verfolgten. [X.] wurde im Kanton Zug festgenommen und in Auslieferungshaft versetzt. Er widersetzte sich einer vereinfachten Auslieferung nach Deutschland.
Das Bundesamt für Justiz erliess am 13. Oktober 2005 einen Auslieferungsentscheid, der die Auslieferung des Verfolgten an Deutschland für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten bewilligte. [X.] führte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben, die Auslieferung zu verweigern und eine Stellungnahme der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzuholen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beurteilung von Auslieferungsersuchen der Bundesrepublik Deutschland nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen (EAUe) und dem Zweiten Zusatzprotokoll zum EAUe. Es stellte fest, dass die Schweiz Kapitel II des Protokolls nicht angenommen hat, das die Auslieferung in Fiskalstrafsachen regelt.
Das Gericht befand, dass die vorgeworfenen Handlungen, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erschienen, nicht auslieferungsfähige Straftaten seien. Es stützte sich auf die Rechtsprechung, wonach die Auslieferung wegen Erschleichens von Rückzahlungen der deutschen Umsatzsteuer bewilligt werden kann, wenn der Verfolgte arglistig fiktive Steuerrückforderungen geltend…