Erwägungen
Der deutsche Staatsangehörige [H.] wurde am 1. Februar 1997 bei seiner Einreise in die Schweiz aufgrund eines Fahndungsersuchens von Interpol Wiesbaden festgenommen. Am 4. Februar 1997 erließ das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) gegen [H.] einen Auslieferungshaftbefehl, gestützt auf einen Haftbefehl des Amtsgerichts Landshut/D vom 4. Juli 1996 wegen Diebstahls, begangen am 12. November 1995 in Velden/A und am 18. November 1995 in Feldkirchen/A.
[H.] beantragte bei der Anklagekammer des Bundesgerichts, seine Auslieferung nach Deutschland abzulehnen und ihn aus der Haft zu entlassen. Die Anklagekammer wies die Beschwerde ab. Am 6. März 1997 ersuchte das bayerische Staatsministerium der Justiz um Auslieferung H.s zur Strafverfolgung bzw. -vollstreckung.
[H.] erklärte, er sei bereit, freiwillig in jedes Bundesland Deutschlands zu gehen, nicht aber nach Bayern, da er dort um sein Leben fürchte. Mit einer vereinfachten Auslieferung sei er nur einverstanden, wenn er nicht an die Justiz des Bundeslandes Bayern ausgeliefert werde. Unter diesen Umständen sah das BAP von einer vereinfachten Auslieferung ab.
Am 25. April 1997 bewilligte das BAP die Auslieferung an Deutschland für die dem Begehren vom 6. März 1997 zugrundeliegenden Straftaten. [H.] erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Begehren, der Entscheid vom 25. April 1997 sei aufzuheben.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass der Alibibeweis nach Art. 53 IRSG nur dann beachtlich ist, wenn der Nachweis erbracht wird, zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Tatort gewesen zu sein. Ein bloß partieller…