Sachverhalt
Die Bundesanwaltschaft (BA) leitete 2015 ein Strafverfahren gegen [A.] , Generalsekretär der FIFA, wegen ungetreuer Geschäftsführung und Veruntreuung ein, nachdem Drittfirmen Strafanzeige erstattet hatten. 2016 und 2017 wurden gegen [A.] sowie gegen [B.] und [C.] Vorwürfe der privaten Bestechung erhoben, im Zusammenhang mit finanziellen Vorteilen und Medienrechtsverträgen.
Die vorgeworfenen Handlungen betreffen insbesondere
- Den 2013 durch [A.] indirekt finanzierten Erwerb der Villa [O.] durch [B.] , im Austausch für eine bevorzugte Behandlung bei der Vergabe der Medienrechte für die Fussball-Weltmeisterschaft 2026/2030 für den Nahen Osten und Nordafrika an das mit [B.] verbundene [M.M.] Network/[N.] SpG.
- Die Zahlung von 500 000 EUR im Jahr 2013, 500 000 EUR im Jahr 2014 und 250 000 EUR im Jahr 2014 durch [C.] an [A.] über Scheinfirmen ([I1.] OR. und [J1.] Sàrl) im Austausch für die Vergabe von Medienrechten in Griechenland und Italien für die Fussball-Weltmeisterschaften 2018/2022 an von [C.] kontrollierte Gesellschaften (E[1.E1. SA] und H[1.H1.] Ltd).
- Die Fälschung von Buchhaltungsunterlagen durch [A.] zur Verschleierung dieser Finanzflüsse.
- Die aktive Beteiligung von [A.] an der Aushandlung und Genehmigung von Medienrechtsverträgen unter Verletzung seiner Treuepflichten gegenüber der FIFA.
In erster Instanz verurteilte das Bundesstrafgericht (Kammer für Strafsachen) [A.] wegen Fälschung von Titeln und passiver Bestechung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à 200 CHF. [B.] und [C.] wurden freigesprochen. Im Berufungsverfahren verurteilte das Berufungsgericht des Bundesstrafgerichts [A.] wegen wiederholter Fälschung von Titeln und wiederholter passiver Bestechung zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten und einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen à 200 CHF. [C.] wurde wegen wiederholter aktiver Bestechung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. [B.] wurde freigesprochen.
Die drei Verurteilten erhoben beim Bundesgericht Beschwerde und rügten insbesondere die Verwertbarkeit der Verfahrenshandlungen aufgrund der Mitwirkung abgelehnter Staatsanwälte, den Rückzug der Anzeigen wegen privater Bestechung sowie die Rechtmässigkeit der Verurteilungen.
Erwägungen
1. Verwertbarkeit des Vorverfahrens und Ablehnung von Staatsanwälten:
Die Beschwerdeführer ([A.] , [B.] und [C.] ) rügen, dass das Vorverfahren aufgrund der Mitwirkung abgelehnter Staatsanwälte ([F.] , [G.] und [H.] ) bei den Eröffnungsakten der Untersuchung SV.17.0008 nicht verwertbar sei. Das Bundesgericht hält fest, dass Art. 60 Abs. 1 StPO die Anfechtung und Wiederholung von Verfahrenshandlungen vorsieht, an denen eine zur Ablehnung verpflichtete Person mitgewirkt hat, sofern der Antrag innerhalb von fünf Tagen nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes gestellt wird. Das Berufungsgericht hat diese Bestimmung korrekt angewendet, indem es die betroffenen Akten aufgehoben, wiederholt und die belasteten Akten aus dem Dossier entfernt hat. Die Beschwerdeführer weisen nicht nach, dass nicht wiederholte Akten durch die Mitwirkung der abgelehnten Staatsanwälte kontaminiert wurden. Ihr Vorbringen ist daher unzulässig, da es auf einer falschen Tatsachenwürdigung und einer rein berufungsrechtlichen Kritik beruht.
2. Rückzug der Anzeigen wegen privater Bestechung:
Die Beschwerdeführer [C.] und [B.] machen geltend, die Privatklägerin [E.] habe ihre Anzeigen wegen privater Bestechung vom 27. Dezember 2016 und 2. Juni 2017 zurückgezogen. Das Bundesgericht hält fest, dass der Rückzug der Anzeige eindeutig sein muss (Art. 33 StGB). Im vorliegenden Fall stellen die Schreiben von [E.] vom 3. Dezember 2021 und 7. Februar 2022 – trotz Widersprüchlichkeit – keinen klaren Rückzug der Anzeige dar. [E.] hat ihre Anträge im Berufungsverfahren wiederholt und die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt, das die Beschwerdeführer vom Vorwurf der privaten Bestechung freigesprochen hatte. Der teilweise Rückzug der Anzeige vom 31. Januar 2020 betraf nur [B.] , nicht jedoch [C.] . Das Berufungsgericht hat daher zu Recht entschieden, dass die Anzeigen wegen privater Bestechung nicht zurückgezogen wurden.
3. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Grundsatzes der Aktenvollständigkeit:
Die Beschwerdeführer rügen, das Berufungsgericht habe ihr Recht…