Sachverhalt

Parteien und Instanzen:

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Beschwerdeführerin) focht die Urteile des Bezirksgerichts Bülach (erstinstanzliches Urteil vom 15. Juli 2014) und des Obergerichts des Kantons Zürich (zweitinstanzliches Urteil vom 28. Januar 2016) an. Die Beschwerdegegner waren X. (Beschwerdegegner 1), Y. (Beschwerdegegner 2) und Z. (Beschwerdegegner 3).

Sachverhalt:

Die Beschwerdegegner wurden erstinstanzlich wegen verschiedener Delikte verurteilt, darunter Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB) und Gehilfenschaft zu Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB). Das Bezirksgericht Bülach verurteilte X. zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten (teilweise bedingt) und Y. sowie Z. zu Geldstrafen. Das Obergericht Zürich sprach X. in zweiter Instanz der passiven Privatbestechung (Art. 4a Abs. 1 lit. b UWG i.V.m. Art. 23 UWG) schuldig und sprach Y. sowie Z. frei. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Beschwerde, Y. und Z. wegen aktiver Privatbestechung (Art. 4a Abs. 1 lit. a UWG i.V.m. Art. 23 UWG) zu verurteilen.

Hauptstreitpunkt: Die Beschwerdeführerin rügte, dass das Obergericht Zürich das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) verletzt habe, indem es einen Freispruch von Y. und Z. vom Vorwurf der aktiven Privatbestechung damit begründete, dass eine Verurteilung als Haupttäter eine unzulässige Verschlechterung gegenüber der erstinstanzlichen Verurteilung als Gehilfen zu Betrug darstelle.

Erwägungen

1. Prüfung des Verschlechterungsverbots Das Gericht prüfte, ob die Qualifizierung der Tat der Beschwerdegegner 2 und 3 von Gehilfenschaft zu Betrug (Verbrechen) zu Haupttäterschaft der aktiven Privatbestechung (Vergehen) eine unzulässige Verschlechterung im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO darstellt. Das Verschlechterungsverbot verbietet eine für den Beschwerdeführer nachteiligere Entscheidung im Rechtsmittelverfahren, sofern nur dieser Rechtsmittel eingelegt hat.

2. Abgrenzung Verbrechen und Vergehen Das Gericht verwies auf die Definition in Art. 10 StGB: Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, während Vergehen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet werden. Betrug (Art. 146 StGB) ist ein Verbrechen, während aktive Privatbestechung (Art. 4a UWG) ein Vergehen darstellt. Die Gehilfenschaft zu einem Verbrechen bleibt trotz Strafmilderung ein Verbrechen und wiegt daher schwerer als ein Vergehen in Haupttäterschaft.

3. Keine unzulässige Verschlechterung Das Gericht stellte klar, dass eine Verurteilung als Haupttäter einer aktiven Privatbestechung keine Verschlechterung gegenüber der erstinstanzlichen Verurteilung als Gehilfe zu Betrug darstellt. Zwar wiegt die Haupttäterschaft schwerer als die Gehilfenschaft, jedoch nur…