Erwägungen
Der Beschwerdeführer wurde vom Schwurgericht als Mittäter der qualifizierten Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 2 StGB und zugleich als Anstifter zu diesem Verbrechen verurteilt. Der Fall betrifft eine Brandlegung in einer Baracke, bei der der Beschwerdeführer die Initiative ergriff, den Plan zur Tat entwarf, die Rollen verteilte und seinem Bruder Gottfried Weisungen über die Ausführung erteilte.
Das Feuer breitete sich sehr schnell aus und gefährdete die in den Seitenflügeln untergebrachten Bewohner, die teilweise bereits schliefen. Das Schwurgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer über diese konkrete Gefahr für Leib und Leben der Bewohner Bescheid wusste.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung des Beschwerdeführers als Mittäter. Entscheidend ist nicht die Beteiligung an der Ausführungshandlung, sondern das Ausmass des schuldhaften Willens. Der Beschwerdeführer war massgeblich an der Organisation und Vorbereitung der Tat beteiligt und spielte als geistiger Urheber des Planes eine führende Rolle.
Hinsichtlich der Anstiftung kam das Bundesgericht zum Schluss, dass diese im Rahmen der Mittäterschaft aufgeht und daher keine separate Bestrafung erforderlich ist. Eine Konkurrenz zwischen Mittäterschaft und Anstiftung liegt nur vor,…