Sachverhalt
Der Fall betrifft eine Person, L., die vorsätzlich in den Dachböden von fünf bewohnten Mietshäusern Feuer gelegt hat. In fünf weiteren ähnlichen Fällen hat das von L. gelegte Feuer keinen Brand verursacht. L. wurde zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und legte Beschwerde bei dem Bundesgericht ein, das seine Beschwerde insoweit abwies, als sie zulässig war.
Die wichtigsten Fakten des Falls sind die folgenden
- L. hat in den Dachböden von fünf bewohnten Mietshäusern Feuer gelegt.
- In fünf weiteren Fällen hat das Feuer keinen Brand verursacht.
- L. wurde zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
- Die Beschwerde von L. wurde vom Bundesgericht abgewiesen.
Erwägungen
Die Entscheidung des Bundesgerichts basiert auf der Auslegung von Art. 221 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB), der die vorsätzliche Brandstiftung betrifft. Das Gericht erinnerte daran, dass der Begriff des Brandes ein Feuer von solcher Größe umfasst, dass es nicht mehr von dem, der es gelegt hat, gelöscht werden kann.
Das Gericht betonte auch, dass für die Verwirklichung des in Art. 221 Abs. 1 StGB vorgesehenen Delikts nicht genügt, dass der Täter vorsätzlich einen Brand verursacht hat. Es muss auch sein, dass der Täter einem anderen Schaden zugefügt oder ein kollektives Gefahr hervorgerufen hat. Der Begriff des kollektiven Gefahren umfasst eine Gefährdung, auch wenn sie zum Zeitpunkt der Tat relativ unbestimmt ist, von irgendeinem rechtlich geschützten Rechtsgut.
Das Gericht präzisierte ferner, dass, wenn der Täter die Gefährdung des Lebens oder der körperlichen…