Art. 49 UVV

Aussergewöhnliche Gefahren

1 Sämtliche Versicherungsleistungen werden verweigert für Nichtberufsunfälle, die sich ereignen bei:
  1. a. ausländischem Militärdienst;
  2. b. Teilnahme an kriegerischen Handlungen, Terrorakten und bandenmässigen Verbrechen.
2 Die Geldleistungen werden mindestens um die Hälfte gekürzt für Nichtberufsunfälle, die sich ereignen bei:
  1. a. Beteiligung an Raufereien und Schlägereien, es sei denn, der Versicherte sei als Unbeteiligter oder bei Hilfeleistung für einen Wehrlosen durch die Streitenden verletzt worden;
  2. b. Gefahren, denen sich der Versicherte dadurch aussetzt, dass er andere stark provoziert;
  3. c. Teilnahme an Unruhen.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Kürzung oder Verweigerung von Geldleistungen
    · 02.07.2008 · 26 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Globalrechnung
    · 05.01.2006 · 20 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 22.03.2013 · 23 Zitierungen Zusammenfassung
  • Unfallversicherung (Leistungskürzung)
    · 10.03.2011 · 18 Zitierungen
  • Unfallversicherung (Taggeld; Leistungskürzung)
    · 18.04.2018 · 7 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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