Erwägungen
Der 1976 geborene [V.] war bei der [B. AG] angestellt und bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (Allianz) obligatorisch unfallversichert. Am 4. Juli 2010 wurde er in einem Parkhaus in Zürich von zwei Männern geschlagen. Er erlitt dabei Verletzungen am Auge. Die Allianz kürzte seinen Taggeldanspruch um 50 %, da er sich an einer Rauferei bzw. Schlägerei beteiligt habe. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob den Einspracheentscheid der Allianz auf. Die Allianz erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass der Tatbestand der Beteiligung an Raufereien oder Schlägereien gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. a UVV verschuldensunabhängig konzipiert ist. Es genügt, dass das Verhalten des Versicherten die Gefahr einer tätlichen Auseinandersetzung einschloss und er dies erkannt hat oder erkennen musste. Im vorliegenden Fall hatte der Versicherte durch das Zeigen des "Stinkefingers" auf die Provokation der Täter reagiert, was nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, einen Unfall von der Art…