Sachverhalt
Diese Entscheidung betrifft einen Rechtsstreit zwischen J. und der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft (Unfallversicherungsgesellschaft) sowie dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Die Hauptfrage betrifft die Berechnung der Überentschädigung und die Kürzung der Leistungen der Unfallversicherung.
Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft hat eine Gesamtberechnung der Überentschädigung für den Zeitraum vom 16. Juni 2000 bis 30. November 2002 vorgenommen, unter Berücksichtigung der Leistungen der Invalidenversicherung (volle Rente sowie Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten ab 1. Juni 2001). In ihrer Entscheidung vom 5. Mai 2003 gab der Unfallversicherer an, dass ab 1. Dezember 2002 allfällige Taggelder auf der Grundlage des koordinierten Taggeldbetrags der Unfallversicherung von CHF 33,55 ausgezahlt würden, entsprechend der in Kalendertage umgerechneten Differenz zwischen dem mutmaßlichen Verdienstausfall und den Rentenzahlungen der Invalidenversicherung, reduziert um 50%.
Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet das vom Vorinstanz bestätigte Verfahren grundsätzlich als rechtsprechungskonform, sofern nach dem 30. November 2002 weiterhin Taggelder der Unfallversicherung ausgezahlt wurden. Gemäß Rechtsprechung muss eine etwaige Berechnung der Überentschädigung über den gesamten Zeitraum der Taggeldauszahlung erfolgen.
Das Bundesgericht ist jedoch der Ansicht, dass eine bereits vor Ende des Taggeldanspruchs eingetretene Überentschädigung festgestellt und die bis zu diesem Zeitpunkt zu Unrecht ausbezahlten Taggelder…