Art. 39 UVG

Aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse

Der Bundesrat kann aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Artikel 21 Absätze 1–3 ATSG ordnen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Relatives Wagnis unter den konkret zu berücksichtigenden Umständen ebenfalls verneint.
    · 06.05.1999 · 33 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 39 UVG, Art. 50 Abs. 2 UVV. - Der Begriff des Wagnisses im Sinne des UVG ist mit jenem identisch, der unter der Herrschaft des KUVG gültig war (Erw. 1, 2a und b). - Die Teilnahme an einem Automobil-Bergrennen stell…
    · 10.03.1986 · 33 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Leistungskürzung
    · 04.12.2012 · 23 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Globalrechnung
    · 05.01.2006 · 19 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Wagnis; Leistungskürzung
    · 11.06.2008 · 18 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 31 und 68 lit. f EOSS: Leistungskürzung
    · 23.10.2000 · 18 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.