Art. 39 UVG
Aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse
Der Bundesrat kann aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Artikel 21 Absätze 1–3 ATSG ordnen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Relatives Wagnis unter den konkret zu berücksichtigenden Umständen ebenfalls verneint.33 Zitierungen
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2Art. 39 UVG, Art. 50 Abs. 2 UVV. - Der Begriff des Wagnisses im Sinne des UVG ist mit jenem identisch, der unter der Herrschaft des KUVG gültig war (Erw. 1, 2a und b). - Die Teilnahme an einem Automobil-Bergrennen stell…33 Zitierungen
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3Leistungskürzung23 Zitierungen
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4Globalrechnung19 Zitierungen
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5Wagnis; Leistungskürzung18 Zitierungen
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6Art. 31 und 68 lit. f EOSS: Leistungskürzung18 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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21 Zitierungen16.06.2008 · 21 Zitierungen
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Unfallversicherung (Leistungskürzung)20 Zitierungen
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19 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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